Das Bundeskabinett hat die Novelle der Heizkostenverordnung beschlossen. Nach Zustimmung des Bundesrats (am 17.09.2021) treten die Novellierungen in Kraft. Folgende Änderungen sind Wesentlich für Eigentümer*innen:
- Fernablesbarkeit von Messgeräten
Geräte zur Verbrauchserfassung wie zum Beispiel Zähler oder Heizkostenverteiler, die nach Inkraftreten der Novelle eingebaut werden, müssen in jedem Fall Fernablesbar sein. Diese Notwendigkeit besteht allerdings nicht, wenn ein einzelnes Gerät getauscht wird, aber das Gesamtsystem nicht fernablesbar ist. - Umrüstung vorhandener Geräte
Vorhandene Geräte, die bisher nicht fernablesbar sind, müssen bis Ende 2026 nachgerüstet oder ausgetauscht werden. Ausnahmen gelten nur, wenn wegen technischer Umstände eine Umrüstung nicht möglich ist oder der Aufwand nicht im Kostenverhältnis steht. - Mitteilungs- und Informationspflicht
Gebäudeeigentümer*innen mit fernablesbaren Geräten müssen bis Ende 2021 ihren Nutzer*innen regelmäßig Abrechnungs- sowie Verbrauchsinformationen mitteilen. Ab 2022 wird sogar eine monatliche Mitteilung für die Eigentümer*innen verpflichtend. Dies muss für die Nutzer*innen unmittelbar zum Beispiel in Papierform oder elektronisch erreichbar sein. - Kündigungsrecht bei Verstößen
Sollten Eigentümer*innen den neuen Änderungen nicht nachkommen, können Nutzer*innen den auf sie entfallenden Kostenanteil um bis zu 3 % kürzen.
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