Die Gewinnung von elektrischem Strom aus Sonnenenergie muss nicht in großen industrieparkähnlichen Anlagen oder durch eine Solaranlage auf dem Dach erfolgen. Auch im Kleinen ist die Stromgewinnung möglich, mit sogenannten Balkonkraftwerken, die sich einer zunehmenden Beliebtheit bei Eigentümern und Mietern erfreuen.
Unter einem Balkonkraftwerk ist eine vergleichsweise kleine Anlage aus Photovoltaikmodulen zu verstehen, deren Leistung derzeit bei bis zu 600 W liegt, und die zur Sonne ausgerichtet aufgestellt oder für eine Befestigung an z. B. Balkonbrüstungen vorgesehen ist. Das Photovoltaikmodul wird einfach mit der internen Stromversorgung verbunden, man spricht daher von Stecker-Solar-Modulen. Zwischengeschaltet ist ein Wechselrichter, der den mit dem Solarmodul gewonnenen Gleichstrom in Wechselstrom wandelt.
Beantragt ein Eigentümer, ihm die Errichtung eines Balkonkraftwerkes zu gestatten, sind im Prinzip zwei Aufstellungsorte der Module denkbar: Sie können auf der Außenseite einer Balkonbrüstungen montiert oder auf dem Balkon, einer Terrasse oder Dachterrasse aufgestellt werden.
Welche Vorgaben muss die Anlage erfüllen, damit die Anbringung mit einem ordnungsmäßigen Beschluss gestattet werden kann?
Das Photovoltaikmodul wird an einem dem Sonnenlicht zugewandten Platz montiert. Theoretisch denkbar ist, dass es der Eigentümer dann lediglich für das Aufladen von Computern, Mobiltelefonen, etc. mit vergleichsweise geringem Energiebedarf einsetzt. In der Regel wird der Eigentümer es aber mit der zu seiner Wohnung gehörenden Stromleitung verbinden wollen. Hier stellen sich technische Fragen, die der beantragende Eigentümer der WEG zu erläutern hat.
Ein genereller Anspruch auf die Gestattung besteht nicht, allenfalls lässt er sich im konkreten Einzelfall begründen. Ob die Aufstellung auf dem Balkon/der Terrasse im Einzelfall auch ohne Gestattung zulässig ist (§ 13 Abs. 2 WEG) hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Je sichtbarer die Anlage ist, umso weniger ist dies denkbar. Zur Vorbereitung des „ob“ und „wie“ eines Gestattungsbeschlusses sollten dem Verwalter nachfolgende Informationen des Eigentümers vorliegen:
- Nachweis, dass der Eigentümer die Anlage beim für das Haus zuständigen Netzbetreiber anmeldet oder sich mit diesem abgestimmt hat
- Nachweis, dass die Hausanlage vor Rückspannungen durch die PV-Anlage geschützt ist, ggf. durch Fachunternehmererklärung. Hierzu gehört auch die Darstellung, warum die weitere Stromversorgungsversorgungsanlage des Hauses durch die Maßnahme nicht beeinträchtigt ist
- eine zumindest schematische Visualisierung, damit die Eigentümer den optischen Zustand nach Errichtung der Anlage beurteilen können
- die Benennung des Produkts mit Typ und technischen Daten (Produktdatenblatt).
- eine schematische Erläuterung des Anschlusses und der Funktionsweise
- eine Erläuterung, durch wen die Anlage installiert wird (Eigentümer oder Fachkraft), gegebenenfalls mit weiteren Erläuterungen, warum keine Fachkraft
- Nachweis eines Versicherungsschutzes für Haftpflichtschäden
- gegebenenfalls noch eine Regelung darüber, dass sämtliche Kosten der Installation, des Betriebs, der Wartung und der Erhaltung vom Eigentümer der betroffenen Sondereigentumseinheit zu tragen sind (§ 21 Abs. 5 WEG).