Das neue Telekommunikationsgesetz betrifft vor allem Eigentümer*innen, die ihre Wohnungen vermieten. Die Änderungen sind nicht unwesentlich:
Die wichtigste Änderung betrifft die Umlagefährigkeit für Kabel-TV. Viele Eigentümer*innen legen die entstehenden Kosten für Kabel-TV eins zu eins auf ihre Mieter*innen um. Nach Verabschiedung des Gesetzes wird dies nicht mehr möglich sein. Laufende monatliche Grundgebühren sowie Wartungsentgelte sind nicht mehr auf Mieter*innen umlegbar.
Mieter*innen haben dann ab dem 01.12 ein Opt-Out Recht mit einer Übergangsfrist zum 30.06.2024. Dies bedeutet, dass Verbraucher, deren Kosten für TK-Dienste in der Kaltmiete enthalten sind, diese selbständig kündigen können. Das Recht besteht allerdings nicht, wenn die TK-Dienste im Rahmen des Mietverhältnisses, wie in der Regel, als Betriebskosten abgerechnet werden.
Grundstückseigentümer*innen oder Netzbetreiber*innen können bei erstmaliger Ausstattung mit Glasfaserkomponenten die Kosten ebenfalls umlegen, wenn bestimmte Voraussetzungen (z.B. Modernisierung nach § 559 BGB) gegeben sind.
Wenn der Bundespräsident das Gesetz wie vorgelegt gegenzeichnet, tritt es am 01.12.2021 in Kraft.