Die Neuregelung des gesetzlichen Messwesens (MessEG) sieht seit dem 1. Januar 2015 eine Anzeigepflicht für den Gebäudeeigentümer*innen bzw. die Wohnungseigentümergemeinschaft als „Verwender“ von neuen oder erneuerten Wasser- und Wärmezählern gegenüber den Eichbehörden vor.
So muss nach § 32 Abs. 1 MessEG spätestens 6 Wochen nach Inbetriebnahme eines neuen Messgerätes die Meldung von Geräteart, Hersteller, Typenbezeichnung, Kennzeichnung des Messgerätes und Anschrift des Verwenders an die zuständige Eichbehörde erfolgen.
Alternativ besteht für „Mehrfachmelder“ (Unternehmen aus dem Facilitymanagement) nach § 32 Abs. 2 MessEG die Möglichkeit, eine vereinfachte Meldung mit Anschrift des Verwenders und Art sowie Anzahl der neuen Messgeräte vorzunehmen. Jedoch muss sichergestellt sein, dass die zuständige Behörde (nach Aufforderung) unverzüglich eine Übersicht der oben aufgeführten Daten zu den neuen oder erneuerten Messgeräten erhält.
Wieder einmal kommen damit auf Gebäudeeigentümer*innen und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), bzw. deren Hausverwaltungen, neue Aufgaben zu, die gewissenhaft erledigt werden müssen. Denn Zuwiderhandlungen gegen diese Anzeigepflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können im Einzelfall mit einer Geldbuße bis zu 20.000 Euro geahndet werden.
Das neue Mess- und Eichgesetz muss Ihnen als Wohnungseigentümer*in aber keine schlaflosen Nächte bereiten. HERRMANN IMMOBILIEN als Ihre Hausverwaltung übernimmt diese neue Aufgabe gerne für Sie. Allerdings sind wir ebenfalls gesetzlich dazu verpflichtet, Sie über diese Neuregelung des Messwesens im Rahmen unserer Verwalterbestellung zu informieren.