Unter Berücksichtigung der derzeitigen Rechtslage kann Wohnungseigentümergemeinschaften nicht zu einer Beschlussfassung geraten werden, die die Heizleistung im Hinblick auf die Beheizung von Wohnungen in einer Art und Weise herabsetzt, dass die Mindesttemperaturen laut Rechtsprechung nicht mehr erreicht werden können.
Ob der Gesetzgeber für den Fall, dass bei Mangelversorgung mit fossilen Brennstoffen die Mindesttemperaturen in Innenräumen nicht mehr erreicht werden können, eine gesetzliche Regelung schaffen wird, die Mietminderungen im Falle einer Unterschreitung vorgenannter Werte ausschließt, bleibt abzuwarten.
Es ist in jedem Fall sinnvoll, die Heizungsanlage des Gebäudes bestmöglich einzustellen, wofür im Zweifel ein außerplanmäßiger Wartungstermin zu vereinbaren ist.
Verwaltungsunternehmen von Wohnungseigentum und vermietenden Liegenschaften müssen im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung unbedingt darauf achten, alles zu unterlassen, was zu einer Gefährdung der Hausbewohner bzw. auch Nutzer gewerblicher Einheiten durch Legionellen führen könnte. Es ist insoweit Wohnungseigentümergemeinschaften dringend anzuraten, keinerlei Beschlussfassungen zu treffen, die eine Gefährdung durch Legionellen ermöglichen.